Im Rahmen des aktuell verabschiedeten Beschlusses zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung hat der Bundestag die Kur wieder zur Pflichtleistung der Gesetzlichen Krankenkassen gemacht. Damit werden stationäre Präventionsleistungen nach § 23 Abs. 4 SGB V wieder als Kuren für jede(n) möglich.
Die Kur wurde als Pflichtleistung 1998 abgeschafft und zur Ermessensleistung degradiert. Mit der Wiederaufnahme durch das neue Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) haben Sie nun wieder ein Recht auf diese Vorsorgemaßnahme.
Die stationäre Vorsorgeleistung kann sowohl der Unterstützung bei der Genesung von Krankheiten und Leiden als auch der Stärkung einer (geschwächten) Gesundheit oder bei Gesunden der Gesundheitsvorsorge dienen.
Sollten ambulante medizinische Leistungen zur Vorbeugung beziehungsweise ambulante Vorsorgekur („Badekur“) nicht ausreichen, erhalten Sie von uns unter bestimmten Voraussetzungen eine stationäre Vorsorgeleistung. Möchte Ihr Arzt eine solche Leistung für Sie anregen, stellt er Ihnen das Formular 61 (nur Teil A, II. „Hinweis/Anfrage an die Krankenkasse“) oder eine formlose Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse aus.
Um die Erforderlichkeit der Vorsorgemaßnahme zu belegen ist es sinnvoll, dass der Arzt zusätzlich zum ausgefüllten Antrag eine kurze Stellungnahme schreibt, in der die therapeutische Notwendigkeit und die Ziele der stationären Vorsorgemaßnahme dargelegt sind. Psychotherapie / psychologische Unterstützung oder die integrative Behandlung mit Naturheilverfahren wie Akupunktur, Neuraltherapie, Fasten ist z. B. nur in der stationären Kur (nicht bei der ambulanten Kur) möglich! Hilfreich kann auch ein persönliches Schreiben zur individuellen Situation (von Ihnen formuliert) sein. Geben Sie auf jeden Fall Ihren Klinikwunsch DEKIMED Bad Elster, IK-Nr. 511 412 317 an!
Unsere prästationäre Patientenberatung unter 037 437 – 75 16 62 steht Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung!